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Die Entscheidung  könnte bedeuten, dass künftig Rechnungen, die lediglich eine Postfachadresse (des Leistungsempfängers und/oder des leistenden Unternehmers) beinhalten, nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen. Rechtsanwalt Matthias Luther von der Kanzlei KMLZ weist darauf hin, dass für die Vergangenheit ein Vertrauensschutz (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO) nur für die Besteuerungszeiträume gilt, für die bereits eine Umsatzsteuererklärung (nicht nur Voranmeldungen!) abgegeben wurde. Er rechnet damitEs ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung – sollte sie ihre aktuelle Weisungslage aufgeben und sich der neuen BFH-Meinung anschließen – eine Nichtbeanstandungsregelung für die Vergangenheit erlassen wird. Dennoch empfiehlt Luther betroffenen Unternehmen, sich bereits jetzt über eine Anpassung ihrer Rechnungsangaben Gedanken zu machen. 

Hinweis: Abweichend von der dargestellten BFH-Entscheidung hat gerade erst das FG Köln (Urteil vom 28.4.2015 - 10 K 3803/13) den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zugelassen, die als Rechnungsanschrift nur einen Briefkastensitz ohne wirtschaftliche Aktivitäten enthielten. Die Revision ist beim BFH (Az. V R 25/15) anhängig. Auch von ihrem (erwartbaren) Ausgang könnte es abhängen, wie die Finanzverwaltung mit der Sache umgeht.

 

Empfehlung: Betroffene Unternehmen sollten sich bereits jetzt über eine Anpassung ihrer Rechnungsangaben Gedanken machen.