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Note

Die Verordnung tritt zum spätestens am 1. Juli Oktober 2016 außer Kraft!.

Link zum Rechtstext

Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012

Kerninhalte

Diese Verordnung verpflichtet die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen im Sinne von § 13 Absatz 4a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 3.000 Megawatt.

Sie gestaltet die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten, die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinne der oben genannten Vorschrift, das Verfahren zu Ausschreibung und zum Abruf der Abschaltleistung, die Vergütung für abschaltbare Lasten sowie die Durchführung des Belastungsausgleichs, die Berichtspflicht der Bundesnetzagentur und besondere Pflichten der Vertragsparteien näher aus.