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BGR 233

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Ladebrücken und fahrbare Rampen (Ausgabe Oktober 1988)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Ladebrücken (einschließlich Ladestege und Ladeschienen) - auch als Überladebrücken, bewegliche Verladerampen,
Anpassrampen oder Ladebleche bezeichnet - und fahrbare Rampen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen.

Sie findet keine Anwendung unter anderem auf Ladebrücken und fahrbare Rampen bei Wasser- und Luftfahrzeugen sowie auf Hubladebühnen.

URL-Adresse

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr233.pdf

URL-Adresse

http://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/bgr/233_ges.htm