Link zum Rechtstext | Regeln zur Baustellenverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen beschreibt Bauvorhaben, die den Vorschriften der DruckLV unterliegen und bei denen der Arbeitsdruck in der Arbeitskammer 2,0 bar, jedoch nicht 3,6 bar übersteigt. |
URL-Adresse | http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Baustellen/RAB/RAB-25_content.html | URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/t_regeln/rab/rab20/25_ges.htm