Link zum Rechtstext | Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt für Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, die anzuwendenden Regelungen (Anhänge 1 mit 4) und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. |
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