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Reifenkennzeichnungsverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen vom 4. April 2017

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt die Pflichten ->

  • der Reifenlieferanten,
->
  • der Reifenhändler,
->
  • der Fahrzeuglieferanten und der Fahrzeughändler.

Sie gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

Sie gilt nicht für ->

  • runderneuerte Reifen,
->
  • Geländereifen für den gewerblichen Einsatz,
->
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte,
->
  • Notreifen des Typs T,
->
  • Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h,
->
  • Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser < 254 mm oder > 635 mm,
->
  • Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z.B. Spikereifen,
->
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind
.

Bezeichnung

REVIEW 12
  • .
04.2017

URL-Adresse

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0791.pdf

Bezeichnung

buzer.de

URL-Adresse

http://www.buzer.de/Reifenkennzeichnungsverordnung.htm

Bezeichnung

Umwelt-Online

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/energie/reifkennzv_ges.htm