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Link zum Rechtstext

VOC-Verordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 21. August 2001

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet.
Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösemittelverbrauch die Summe der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maßgebend.

Tags

31. Bundesimmissionsschutzverordnung; Einunddreißigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 31. BundesimmissionsschutzV; Einunddreißigste BundesimmissionsschutzV; 31. BundesimmissionsschutzVO; Einunddreißigste BundesimmissionsschutzVO; VOC-Verordnung; VOCV; VOCVO; VOC-V; VOC-VO

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