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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
Sie gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe - auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
- auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,
- die sich im Arbeitsgang befinden,
- die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
- die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.
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