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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 |
Normhistorie | ABl. EU |
Kerninhalte | Diese Verordnung enthält unter angemessener Berücksichtigung des Umweltschutzes unter anderem zum Zweck der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen . -> eine Gemeinschaftsliste von Aromen und Ausgangsstoffen, die zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassen sind, gemäß Anhang I (nachstehend "Gemeinschaftsliste" genannt); -> Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln; -> Regeln für die Kennzeichnung von Aromen.
Sie gilt für: -> Aromen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind -> Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften; -> Lebensmittel, die Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten -> Ausgangsstoffe für Aromen und/oder Ausgangsstoffe für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften
Sie gilt nicht für: -> Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzigem Geschmack -> rohe Lebensmittel -> nicht zusammengesetzte Lebensmittel und Mischungen von beispielsweise, aber nicht ausschließlich, frischen, getrockneten oder tiefgekühlten Gewürzen und/oder Kräutern, Teemischungen und Mischungen von teeähnlichen Erzeugnissen als solche, sofern sie nicht als Lebensmittelzutaten verwendet wurden. |