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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997

Link zum RechtstextBedGgstV
AnlagenAnlage 1
Anlage 2 Teil A
Anlage 2 Teil B
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 5a
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 9
Anlage 10

Kerninhalte

Diese Verordnung legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen erlaubt sind und wie hoch die Kontamination sein darf. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere ihre Anlagen, darunter:

  • Anlage 1 listet Stoffe auf, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen überhaupt nicht verwendet werden dürfen.
  • Anlage 2 listet Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind. Sie besteht aus zwei Teilen:
    Teil A „Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung“
    Teil B „Beschichtete Zellglasfolie“
  • Anlage 4 beschreibt Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen.
  • Anlage 5 listet Bedarfsgegenstände auf, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen.
  • Anlage 5a listet Bedarfsgegenstände auf, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen.
  • Anlage 6 listet Bedarfsgegenstände auf, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen.
  • Anlage 7 listet Bedarfsgegenstände auf, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen.
  • Anlage 9 listet Bedarfsgegenstände auf, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind.
  • Anlage 10 beschreibt Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände