Kerninhalte | Diese Verordnung legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen erlaubt sind und wie hoch die Kontamination sein darf. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere ihre Anlagen, darunter: - Anlage 1 listet Stoffe auf, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen überhaupt nicht verwendet werden dürfen.
- Anlage 2 listet Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind. Sie besteht aus zwei Teilen:
- Teil A „Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung“ - Teil B „Beschichtete Zellglasfolie“ - Anlage 4 beschreibt Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen.
- Anlage 5 listet Bedarfsgegenstände auf, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen.
- Anlage 5a listet Bedarfsgegenstände auf, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen.
- Anlage 6 listet Bedarfsgegenstände auf, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen.
- Anlage 7 listet Bedarfsgegenstände auf, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen.
- Anlage 9 listet Bedarfsgegenstände auf, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind.
- Anlage 10 beschreibt Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
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