Kerninhalte | Diese Verordnung legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen erlaubt sind und wie hoch die Kontamination sein darf. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere ihre Anlagen, darunter: - Anlage 1 listet „Stoffe auf, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen überhaupt nicht verwendet werden dürfen.“
- Anlage 2 listet „Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind.“ Sie besteht aus zwei Teilen:
- Teil A „Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung“ - Teil B „Beschichtete Zellglasfolie“ - Anlage 4 beschreibt „Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen.“
- Anlage 5 listet „Bedarfsgegenstände auf, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen.“
- Anlage 5a listet „Bedarfsgegenstände auf, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen.“
- Anlage 6 listet „Bedarfsgegenstände auf, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen.“
- Anlage 7 listet „Bedarfsgegenstände auf, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen.“
- Anlage 9 listet „Bedarfsgegenstände auf, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind.“
- Anlage 10 beschreibt „Verfahren zur Untersuchung bestimmter BedarfsgegenständeBedarfsgegenstände“
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