/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische Regeln 5.13 TRGS
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (Ausgabe Februar 2014) |
Link zum Rechtstext | TRGS 910 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B nach der CLP-Verordnung und der Kategorien 1 oder 2 nach der TRGS 905 oder bei Stoffen, Zubereitungen oder Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3 GefStoffV (TRGS 906). Sie enthält
Derzeit sind für folgende Stoffe Expositions-Risiko-Beziehungen abgeleitet:
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