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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008

Link zum RechtstextIZG LSA

Kerninhalte

eder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Dieses Gesetz bestimmt, dass jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber 1.

  • den Behörden
a. des
  • - des Landes,
b. der
  • - der Kommunen und Gemeindeverbände sowie
c. der
  • - der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
und
  • und 
2.
  • den sonstigen Organen und Einrichtungen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen,

hat.