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Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens nicht grundsteuerbefreiter Grundbesitz, darf das Unternehmen seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke pauschal um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes kürzen (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG), sodass eine Doppelbelastung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abgemildert wird. Sog. Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, werden gewerbesteuerlich bessergestellt: Sie können eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags vornehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

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Betrieb eines Blockheizkraftwerks

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist mit Verfügung vom 14.10.2015 darauf hin, dass der Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließen kann. Nach der Weisung ist zwar die . Die Versorgung von Mietwohnungen mit Wärme und Warmwasser ist zwar eine mietrechtliche Obliegenheit des Grundstücksunternehmens, die noch zu den erlaubten Tätigkeiten gehört. Problematisch ist allerdings der Bereich der Stromerzeugung, denn die Lieferung von Strom ist als eigenständige gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt. Zulässig wäre es nach Ansicht des BayLfSt nur, wenn das Grundstücksunternehmen den anfallenden Strom selbst verbraucht – und nicht nebenher an Dritte (einschließlich an Mieter) liefert.

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