Link zum Rechtstext | Berliner Informationsfreiheitsgesetz |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin |
Kerninhalte | Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. |
Rechtsnorm-Links |
|
URL-Adresse | http://gesetze.berlin.de/Default.aspx?words=ifg&btsearch.x=42&btsearch.x=0&btsearch.y=0 | Rechtsnorm-Links |
...
URL-Adresse
...