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Gesetz zur Ausführung des TierNebG - Bbg

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - Bbg

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004, legt die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten unter anderem nach § 2 TierNebG fest und regelt die Einzugsbereiche, Kosten und Entgelte.

Rechtsnorm-Links

 

 

URL-Adresse

http://www.mugv.brandenburg.de/v/lbsvet/TEILB/B1_2.PDF

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