Waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe kann nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 2015 (BVerwG 6 C 67.14) klargestellt.
Das Waffengesetz lässt die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis für Bewachungsunternehmer nicht zu
Einem Bewachungsunternehmer kann eine waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden, die sich auf bestimmte gefährdete Personen oder Objekte beziehen. Das Waffengesetz lässt es dagegen nicht zu, einem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht und es ihm überlässt, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung das zu sichernde Objekt oder die zu sichernde Person gefährdet und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
Bewachungsunternehmer können eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) nur für konkrete Bewachungsaufträge erhalten, für die glaubhaft gemacht ist, dass aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erforderlich sind.
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