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Fachkraft für Arbeitssicherheit

Rechtliche Grundlagen

 

Bestellung
Nach § 5 Abs. 1 ASiG sind Unternehmer verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) zu bestellen. Die Bestellung muss schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats erfolgen.

Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz Sifa oder zunehmend FASi genannt, um eine Verwechslung mit dem Sicherheitsbeauftragten bzw. dem „Sicherheitsverantwortlichen“, die beide – anders als die Fachkraft für Arbeitssicherheit – weisungsbefugt sind, zu vermeiden, kann es sich um einen (angestellten oder freien) Mitarbeiter des Unternehmens oder um einen externen Berater handeln. Die FASi ist fachlich weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG) und untersteht in der Regel unmittelbar dem Unternehmer (§ 8 Abs. 2 ASiG).

Für kleine Unternehmen enthält Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit entsprechenden Regelungen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers des Unternehmens Sonderbestimmungen (sogenannte alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung), nach denen Unternehmen mit einer begrenzten Zahl von Beschäftigten (maximal 50) nach einer Motivations- und Informationsschulung die sicherheitsfachliche Betreuung durch eine externe FASi auf selbst ermittelte Bedarfsfälle beschränken können.

Aufgaben
Nach § 6 ASiG berät und unterstützt die FASi den Unternehmer auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Dazu zählen die Auswahl und Erprobung persönlicher Schutzausrüstung, die Beschaffung technischer Arbeitsmittel, deren Überprüfung und die Überprüfung von Arbeitsverfahren (vor allem vor ihrer Einführung), die Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, die sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen (insbesondere vor ihrer Inbetriebnahme) und die Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Die FASi hat zudem unter anderem Arbeitsstätten regelmäßig zu begehen, festgestellte Mängel mitzuteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken sowie Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen, auszuwerten und Maßnahmen zur Verhütung vorzuschlagen.

Die Anforderungen an die FASi sind in § 7 ASiG geregelt. Nach Absatz 1 müssen Sicherheitsingenieure neben ihrer Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, ebenso wie Sicherheitstechniker oder -meister über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Es besteht auch die Möglichkeit, bei gleichwertiger Ausbildung, entsprechender Berufserfahrung (mindestens zwei Jahre) und nach erfolgreichem Abschluss eines Lehrgangs zur FASi (Ausbildung in drei Stufen mit insgesamt fünf Präsenzphasen, Selbstlernphasen und einem Praktikum in längstens drei Jahren – die Kosten werden vom jeweiligen Unfallversicherungsträger des Unternehmens getragen) als Fachkraft für Arbeitssicherheit von der zuständigen Behörde zugelassen zu werden (§ 7 Abs. 2 ASiG).

Fortbildung
Nach § 5 Abs. 3 ASiG hat der Unternehmer der FASi die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen und die Kosten hierfür zu tragen. Er muss sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freistellen – im Falle einer angestellten FASi unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung.