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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen nach §

50 Abs. 1 Nr. 2 Landesplanungsgesetz

10a Landesplanungsgesetz vom 28. September 2004

Kerninhalte

Der Zusammenschluss der Gemeinden ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

Im Rahmen der Anzeige einer Planungsgemeinschaft gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 LPlG sind der Landesplanungsbehörde die gemeinsamen Planungsziele der betreffenden Gemeinden in Grundzügen darzulegen.

Die Landesplanungsbehörde informiert die betroffenen Ministerien über die Anzeige und die Planungsziele.

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