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Das OLG Düsseldorf entschied in einem Urteil vom 25. Februar 2016 (Az.: I-15 U 58/15), dass es irreführend sei, mit einem CE-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zu einem „echten“ Prüfzertifikat (z.B. TÜV) zu werben.

Die Beklagte warb online für ihre Waren mit der Aussage „inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“. Die Düsseldorfer Richter stuften dies als irreführend ein.

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