Kerninhalte | Diese Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von-> - Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils mehr als 100 Besucher fassen;
> - Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 1.000 Besucher fasst;
> - Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 5.000 Besucher fasst, Sportstätten für Rasenspiele jedoch nur, wenn mehr als 15 Stehstufen angeordnet sind;
> - Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200, bei Räumen, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind, mehr als 400 Besucher fassen; maßgebend hierbei ist die Benutzungsart, die die größte Besucherzahl zulässt. In Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gilt sie nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.
Sie gilt nicht für Räume, die überwiegend> überwiegend - für den Gottesdienst bestimmt sind,
-> - Ausstellungszwecken (z.B. Messen) dienen.
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