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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Laboratorien (Ausgabe Februar 2008)

Link zum RechtstextTRGS 526

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe findet Anwendung auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird.

Für Gefährdungen, die aus Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor erwachsen, ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" (TRBA 100) zusätzlich zu beachten.