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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | TRBA 462 |
Kerninhalte | Die Neufassung der TRBA 462 Diese Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe gilt für die Einstufung von Viren in einer eine der folgenden Risikogruppe vier Risikogruppen gemäß Biostoffverordnung. o Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. o Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. o Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. o Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. Die TRBA 462 der Biostoffverordnung. Sie enthält eine Liste von Viren, die in Risikogruppen eingeteilt sind. Aus der zugeordneten Risikogruppe leitet sich unmittelbar die entsprechende Schutzstufe ab, deren Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. |
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