7.3 DGUV Regeln (ehemals BGR, GUV-R)Image Added
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Sprengarbeiten (Ausgabe März 2012) |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel gilt für das Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, den innerbetrieblichen Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln bei Sprengarbeiten-> - zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, sonstigen Bodenschätzen und anderen Stoffen oder Gegenständen,
> - für geologische und geophysikalische Untersuchungen,
> - an Bauwerken oder Bauwerksteilen,
> - für unterirdische Hohlräume,
> > > - zum Lösen von Eisbarrieren auf Gewässern,
> - zum Beseitigen von Lawinengefahr (Schneefeldsprengungen)
und> - und
- zur Plattierung, Umformung, Pulververdichtung, in der Hochgeschwindigkeitstechnik und Schockwellentechnologie.
Sie gilt auch für das Beseitigen von Versagern. |