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Gesetzl. Kurzzeichen

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Image Added Image Added Image Added Image Added 4.1 Gesetze

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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996

Link zum RechtstextFeuerschStG

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt, dass auf die Prämien für Feuerversicherungen Steuern erhoben werden. Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus-> Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,> Wohngebäude und Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,wenn sich die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden.Steuerschuldner ist der Versicherer.Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden nach einem definierten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt; sie sind zweckgebunden und kommen dem Brandschutz zugute.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

buzer.de

URL-Adresse

http://www.buzer.de/gesetz/3925/index.htm

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Umwelt-Online

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/steuer/feuerschstg_ges.htm