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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV Lärm - Teil AllgemeinesAllgemeines vom 15. Januar 2010 |
Link zum Rechtstext | TRLV Lärm - – Teil Allgemeines |
Kerninhalte | (1) Die TRLV Lärm Diese Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung beschreibt die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung . Die TRLV Lärm konkretisiert weiterhin bei Lärm. Sie konkretisiert zudem die Messung und die Bewertung von Lärm und sowie die Lärmschutz- und Lärmminderungsmaßnahmen bei Gefährdungen durch Lärm nach LärmVibrationsArbSchVder Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. (2) Diese Technische Regel Sie gilt für Lärm im Frequenzbereich zwischen 16 Hz und 16 kHz (Hörschall). (3) Gegenstand dieser Technischen Regel sind tatsächliche oder mögliche Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich extraauraler Wirkungen im Bereich ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A) (TRLV Lärm , - Teil 1, Anhang 2). (4) Extraaurale Wirkungen von Lärm im Bereich unterhalb eines äquivalenten Dauerschallpegels von 80 dB(A) sind nicht Gegenstand dieser Regel. Gleiches gilt für die Wirkung von Infraschall (unter 16 Hz) und Ultraschall (über 16 kHz). |