Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

...

Diese Verordnung bestimmt, dass Untersuchungsergebnisse bezüglich des Anteils an bestimmten gefährlichen Stoffen in Lebens-/Futtermitteln der zuständigen Behörde mitgeteilt und übermittelt werden müssen.

Link zum Rechtstext

Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Kerninhalte

AnlagenAnlage 1 (Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen)Anlage 2 (Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen)Anlage 3 (Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen)Anlage 4 (Angaben der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen)Anlage 5 (Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse)

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt, dass Untersuchungsergebnisse bezüglich des Anteils an bestimmten gefährlichen Stoffen in Lebens-/Futtermitteln der zuständigen Behörde mitgeteilt und übermittelt werden müssen.