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Link zum Rechtstext | LandesdatenschutzgesetzSH |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für öffentliche die Verarbeitung personenbezogener Daten bei öffentlichen Stellen (Behörden und sonstige öffentliche Stellen) .Sein Zweck ist es, des Landes Schleswig-Holstein. Es trifft insbesondere ergänzende Regelungen zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung der EU (Verordnung (EU) 2016/679), um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. |