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DGUV Grundsatz 314-002Link zum Rechtstext

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BGG 915 (alt)

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal (Ausgabe Mai 2018)

Kerninhalte

Dieser berufsgenossenschaftliche Grundsatz enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen für Fahrzeugführer zur Feststellung des betriebssicheren Zustands von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge" unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

Diese Hinweise können auch als Grundlage für eine Unterweisung der Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer verwendet werden.

Die Feststellung erfolgt durch eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle, die in diesem DGUV Grundsatz als Kontrolle bezeichnet wird.

Bezeichnung

DGUV

URL-Adresse

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/314-002.pdf