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BGG 906 (alt)

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Ausgabe Oktober 1995Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen (Ausgabe Dezember 2017)

Kerninhalte

Dieser berufsgenossenschaftliche Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, die Ausbildung und den Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.Er soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch entsprechende Ausbildung zum Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu befähigen.im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert:

  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)
  • Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (RA und SRHT)
  • Ausrüstungen für die Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
  • Ausrüstungen für die Seilklettertechnik (SKT)
  • Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr (AGBF)
  • Bergsteigerausrüstungen
  • Ausrüstungen für Sport- und Freizeitanlagen, Seilgärten (SFA-S) und Seiltechniken in der Erlebnispädagogik (STEP)
  • Ausrüstung für Höheninterventionstechnik (HIT)
  • Ausrüstung für Bergrettungsdienste/Bergwacht

Er gilt nicht für die Qualifizierung von Personen, bei denen der Hersteller eine Autorisierung verlangt und/oder besondere Qualifizierungen gefordert sind, wie z.B. für die Überprüfung von:

  • Höhensicherungsgeräten
  • Rettungshubgeräten
  • Abseilgeräten
  • Motorwinden für den Personentransport
  • dauerhaft befestigte Anschlageinrichtungen (z.B. auf Dächern, an Fassaden und Konstruktionen)
  • dauerhaft befestigte Sicherungspunkte (z.B. an Kletteranlagen, in Hochseilgärten und an Felsen)

Er findet keine Anwendung für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung von:

  • Feuerwehrhaltegurten und -leinen (siehe DGUV Grundsatz 305-002)
  • im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlicher Ausrüstung einer qualifizierten Person im Bergsport