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Link zum Rechtstext

Versammlungsstättenrichtlinie Hessen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Hessische Versammlungsstättenrichtlinie vom 3. Dezember 2015

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb von

  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen,
  • Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
  • Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

Sie gilt nicht für

  • Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  • Unterrichtsräume in allgemein und berufsbildenden Schulen,
  • Ausstellungsräume in Museen,
  • Fliegende Bauten.