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  • Löschpulver der Brandklassen A, B, C,
  • Kohlendioxid,
  • Stickstoff.

Pkt. 4.5.3: Feuchte Aluminiumstäube sind in geschlossenen Behältern zu lagern und zu transportieren, die so gestaltet sind, dass freiwerdendes Wasserstoffgas gefahrlos entweichen kann.

Pkt. 4.5.4: Behälter zur Lagerung von (feuchten) Aluminiumstäuben müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, ein geeignetes Fassungsvermögen besitzen und entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung als leichtentzündlich gekennzeichnet sein.

Pkt. 4.7.5: Räume und Lager im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit den Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und P06 "Zutritt für Unbefugte verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

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