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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zelte und Tragluftbauten (Ausgabe April 1990)

Link zum RechtstextBGV C25DGUV Vorschrift 42

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Zelte und Tragluftbauten.

Sie gilt nicht für zeltartige Wetterschutzeinrichtungen im Hoch- und Tiefbau.

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