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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern vom 517. Dezember 20062014 |
Kerninhalte | Diese Verordnung schreibt in der Anlage den Abfallwirtschaftsplan (Fachplan für Siedlungs- und Gewerbeabfälle) Bayern bis 2016 2023 fort und erklärt seine Festlegungen - über die grundsätzlichen Verbote für entsorgungspflichtige Körperschaften, Abfälle zur Beseitigung und gemischte Abfälle zur Verwertung in andere Länder Deutschlands oder in andere Staaten außerhalb Deutschlands zu verbringen,
- über die Zuständigkeit des Trägers der Sonderabfallbeseitigung, die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB), für gesondert zu entsorgende Abfälle zur
Beseitigung - Beseitigun
und - über die Überlassungspflicht von gesondert zu entsorgenden Abfällen an den Träger der Sonderabfallbeseitigung (GSB) oder bei Körperteilen, Organabfällen sowie infektiösen Abfällen auch an die AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH (
Krankenhausabfallverbrennungsanlage- Krankenhausmüllverbrennungsanlage)
für verbindlich. Sie gilt für Erzeuger und Besitzer von Abfällen, Abfallbeförderer, Makler und Händler von Abfällen, GSB und AVA sowie entsorgungspflichtige Körperschaften. |