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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz vom 6. Oktober 2010

Kerninhalte

Zuständige Diese Verordnung nennt als zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
bei einem ausschließlichen Umweltschaden im Sinne des § 2 USchadG die zuständige Wasserbehörde und im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektion..