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Das metallverarbeitende Gewerbe, welches von eco Compliance Kunden beispielsweise durch die Firmen Schletter GmbH, Feinguss Blank GmbH, Siemens AG und Chr. Mayr GmbH + Co. KG vertreten wird, unterliegt bestimmten Gefährdungen, die durch spezifische Vorschriften geregelt sind. Da die meisten Firmen innerhalb dieses Gewerbes von diesen Vorschriften betroffen sind, sollen diese nachfolgend anhand der Tätigkeit bzw. Gefährdung dazu gesammelt und beschrieben werden. Diese Sammlung wird nach und nach vervollständigt - gerne auch aufgrund Ihrer Hinweise. Bitte beachten Sie, dass die grundsätzlichen Pflichten (Gefährdungsbeurteilung, Prüfung von Arbeitsmitteln, Betriebsanweisung, Unterweisung etc.), die jede Firma zu erfüllen hat, nicht Bestandteil dieses Artikels sind.

Table of Contents

Schleifen von Aluminium und Magnesium

BGR 109 (Aluminium)

Die BGR 109 findet Anwendung auf das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen. Ihre wesentlichen Pflichten sind:

...

4.7.5 Räume und Lager im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit den Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und P06 "Zutritt für Unbefugte verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

BGR 204 (Magnesium)

Die BGR 204 findet Anwendung auf Magnesium, wenn 

  • beim Umgang (Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Entfernen, Aufbewahren und innerbetriebliches Lagern und Transportieren) mit diesem Späne, Stäube oder Schlämme entstehen, 
  • mit diesem in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen umgegangen wird und
  • dieses geschmolzen oder gegossen wird.

Pkt. 4.1.1: Wände, Decken und Fußböden in feuergefährdeten Bereichen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei zu erwartender Staubentwicklung müssen sie so gestaltet sein, dass sich möglichst wenig Staub ablagern oder festsetzen kann; sie müssen leicht zu reinigen sein.

Pkt. 4.1.3: In begehbaren Räumen müssen Türen und Tore so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raumes eine bestimmte Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang nicht überschritten wird. Die in der Luftlinie gemessene Entfernung soll höchstens betragen:

  • in explosionsgefährdeten Räumen 20 m,
  • in feuergefährdeten Räumen 25 m,
  • in Schmelz- und Gießräumen 35 m.

Pkt. 4.1.4: Einrichtungen in Bereichen, in denen mit Späne- oder Staubanfall zu rechnen ist, sollten so gestaltet und aufgestellt sein, dass Späne- und Staubablagerungen weitgehend vermieden werden und eine Reinigung leicht möglich ist.

Pkt. 4.1.6: In Räumen und Lagern im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit dem Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W 21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

Pkt. 4.2.1: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz entsprechen.

Pkt. 4.2.2: In explosionsgefährdeten Bereichen sollten alle Anlagenteile, die gefährlich elektrostatisch aufgeladen werden können, elektrisch leitfähig sein. Sie müssen elektrostatisch geerdet sein.

Solche Anlagenteile sind z.B. Absaughauben und Absaugkanäle.

Pkt. 4.2.3: Oberflächentemperaturen in explosions- und feuergefährdeten Bereichen dürfen nicht so hoch sein, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube sowie auf Oberflächen abgelagerte Späne oder abgelagerter Staub entzündet werden können.

Info

Es ist ein Explosionsschutzdokument (gem. BetrSichV) zu erstellen.

Pkt. 4.3: Lagerung und Transport

Für die Lagerung und den Transport von trockenen Magnesiumspänen und -stäuben müssen dicht schließbare Behälter vorhanden sein.

Für die Lagerung und den Transport von feuchten und verunreinigten Magnesiumspänen und -stäuben müssen schließbare Behälter vorhanden sein, die so ausgebildet sind, dass freiwerdender Wasserstoff gefahrlos entweichen kann.

Für die Lagerung und den Transport von Magnesiumschlämmen müssen nicht abgedeckte Behälter vorhanden sein, aus denen freiwerdender Wasserstoff gefahrlos entweichen kann.

Die Behälter für die Lagerung der Schleifabfälle müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.

Pkt. 4.4: Feuerlöschmittel, Feuerlöscheinrichtungen

Es sind gem. ASR A2.2 geeignete Feuerlöschmittel bereitzustellen und zu verwenden.

Pkt. 5.7: PSA
Arbeitskleidung, die mit Magnesiumspänen und -stäuben in Berührung kommt, sollte zur Vermeidung von Kleiderbränden regelmäßig in angemessenen Zeitabständen gereinigt werden.

Schutzkleidung und Arbeitskleidung, die mit Magnesiumspänen und -stäuben in Berührung kommt, darf nicht für den Umgang mit anderen Stoffen verwendet werden, wenn Verschmutzungen durch diese Stoffe zu erwarten sind, die gefährlich mit Magnesium reagieren können.

Im Falle eines Kleiderbrandes sind besonders heftige Reaktionen zu erwarten, wenn die Kleidung z.B. beim Schleifen von eisenhaltigen Werkstoffen verwendet wurde (metallothermische Reaktion).

Pkt. 5.9: Lagerung und Transport
Es ist dafür zu sorgen, dass das Eindringen von Tropf- und Spritzwasser in Behälter verhindert wird.

In Lagerräumen: Eine Lagerung anderer leichtentzündlicher Stoffe und Stoffe, die im Brandfalle den Magnesiumbrand unterstützen, ist im gleichen Raum nicht zulässig.

Die Lagerun im Freien ist zulässig, wenn die Behälter gegen direkte Sonneneinwirkung und Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sind und ein für den Brandfall ausreichender Abstand von Gebäuden eingehalten wird.

Der Abstand zu Gebäuden ist nicht eindeutig festgelegt. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Abstand unter anderem nach dem Grad der Gefährdung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abzustimmen sein.

Behälter mit Magnesiumschlämmen sind in gut durchlüfteten Räumen, vorzugsweise jedoch im Freien zu lagern, so dass gefährliche Ansammlungen von Wasserstoff vermieden werden.

Magnesiumschlämme sind so zu behandeln, dass Selbstentzündung, Staubbrand- und Staubexplosionsgefahr vermieden werden.

Der Selbstentzündung sowie der Staubbrand- und Staubexplosionsgefahr kann z.B. durch ausreichende Nässe des Schlamms oder durch Verdichtung entgegengewirkt werden.

Pkt. 5.10: Vermeiden von Zündquellen
Ein Explosionsschutzdokument ist auch für die Lagerung zu erstellen.

Pkt. 5.12: Löschen von Bränden
Die Verwendung von Wasser und wasserhaltigen Feuerlöschmitteln ist verboten.

Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen, die für das Löschen anderer Brände als Magnesiumbrände vorgesehen sind, dürfen nicht zum Löschen von Magnesiumbränden verwendet werden.

Für andere Brände als Magnesiumbrände geeignete Feuerlöschmittel sind z.B.:

  • Löschpulver für die Brandklassen A, B und C,
  • Löschpulver für die Brandklassen B und C,
  • sauerstoffverdrängende Löschgase, wie CO2 und N2.

 

 

 

Explosionsschutz

Aufladen Batterien... Umgang Lösemittel...

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