Kerninhalte | Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange behinderter Beschäftigten.
Das Erfordernis und die konkreten Maßnahmen einer barrierefreien Gestaltung der Arbeitsstätte richten sich nach der individuellen Gefährdungsbeurteilung. Grundsätzlich ist darin das Zwei-Sinne-Prinzip zu beachten, das besagt, dass sicherheitsrelevante Informationen mindestens für zwei der drei Sinne: Hören, Sehen, Tasten zugänglich zu machen sind.
Zum Ausgleich motorischer Fähigkeiten sind barrierefrei gestaltete alternative Maßnahmen vorzusehen, z. B. -> das Öffnen einer Tür mechanisch mit Türgriffen und zusätzlich elektromechanisch mit Tastern oder durch Näherungsschalter oder -> das Überwinden eines Höhenunterschieds mittels Treppe und zusätzlich einer Rampe oder eines Aufzugs. |