Kerninhalte | Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten, insbesondere an - die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, - das Brandverhalten der Baustoffe, - die Größe der Brandabschnitte und der Brandbekämpfungsabschnitte, - die Rettung von Menschen, - die Anordnung, die Lage und die Länge der Rettungswege, - wirksame Löscharbeiten, einheitlich zu regeln. Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 14 NBauO; die Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr ist berücksichtigt. |