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Bezeichnung | Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Gladbeckin der Fassungvom425.April 2002Juli 2019 |
Rechtsebene | Gladbeck |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Diese Satzung bestimmt, dass die Stadt Gladbeck zur unschädlichen Ableitung zum Zweck der in ihremGebiet anfallenden und ihrem Gebiet zugeleiteten Abwässer eine öffentliche Abwasseranlage erstellt, betreibt und unterhält. Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt. Sie regelt unter anderem zudem das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie den Anschluss- und Benutzungszwang der Anschlussberechtigten. |
Rechtsnorm-Links |
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Bezeichnung | Stadt Gladbeck |
URL-Adresse | http://eservice2.gkd-re.de/bsointer140/DokumentServlet?dokumentenname=140l0748.pdf |
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