Kerninhalte | Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Bodenmaterial, das als Abfall nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einzustufen ist und in - bodenähnlichen Anwendungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht, z. B. zur Verfüllung von Abgrabungen und für landschaftsbauliche Maßnahmen sowie
- technischen Bauwerken verwertet werden soll.
Sie gilt nicht für - Bodenmaterialien, die nach der Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht eingebracht werden sollen,
- Gleisschotter, der als Abfall angefallen ist,
- Erdbewegungen bei der Herstellung von Verkehrsbauten innerhalb der Baumaßnahme, z. B. im Zuge eines angestrebten Massenausgleichs.
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