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Link zum Rechtstext | Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen vom 3. April 2019 |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages oder für die Zulassung von Abweichungen erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind. |
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