Brandschutzbeauftragter (Fachkraft für Brandschutz, kurz FaBra)
Bestellung
Arbeitsschutzrechtlich gibt es keine verbindliche Pflicht zur Bestellung von Brandschutzbeauftragten (im Gegensatz zum Brandschutzhelfer!). Unternehmen sind jedoch nach dem ArbSchG im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gefordert, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben ihrer Arbeitnehmer zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Brandbekämpfung.
Baurechtlich sind Brandschutzbeauftragte notwendig, wenn sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zwingend gefordert werden, so für größere Industrieanlagen nach der MIndBauRL (ab einer Geschossgröße von mehr als 5.000 m2m²). Vorgeschrieben sind Brandschutzbeauftragte auch für Krankenhäuser und Verkaufsstätten. Hinsichtlich „Sonderbauten“ gibt es länderrechtliche in den Landesbauordnungen Vorschriften für die Bestellung von Brandschutzbeauftragten (Landesbauordnungen).Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten wirkt sich oftmals bei der Höhe der Feuerversicherungsprämie eines Unternehmens positiv aus.
Aufgaben
Der Brandschutzbeauftragte soll Gefahren erkennen, beurteilen und dafür sorgen, dass sie beseitigt und Schäden möglichst gering gehalten werden. Er ist für alle Beteiligten im Unternehmen die Ansprechperson für alle Fragen und Belange des Brandschutzes im Betrieb. Er unterstützt und berät den Unternehmer bzw. den Arbeitgeber in allen drei Arten des Brandschutzes (vorbeugenden, abwehrenden sowie organisatorischen) und auch im Angelegenheiten von Notfällen und Katastrophen. Er unterstützt und berät den Unternehmer sowohl bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen als auch bei der Gestaltung von Arbeitsverfahren und dem Einsatz von Arbeitsstoffen. Er ermittelt Brand- und Explosionsgefahren, ist für die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen verantwortlich, arbeitet mit der Brandschutzbehörde und der Feuerwehr zusammen, stellt Brandbekämpfungs- und Alarmpläne auf, bildet Brandschutzhelfer aus und schult Mitarbeiter für Erstmaßnahmen im Brandfall einschließlich Feuerlöschtraining.
Fortbildung
Fortbildungen im Brandschutz (aktuelle rechtliche und technische Entwicklungen) sind nicht geregelt – sie werden vorausgesetzt.Die Fachkunde eines Brandschutzbeauftragten muss den aktuellen Erfordernissen sowie den sich ändernden Regelwerken und Vorschriften entsprechen. Die DGUV-Information 205-003 schreibt daher eine regelmäßige Fortbildung innerhalb von drei Jahren mit mindestens 16 Unterrichtseinheiten vor.
Brandschutzhelfer
Bestellung
Jedes Unternehmen mit normaler Brandgefährdung muss mindestens 5 % seiner Mitarbeiter zu Brandschutzhelfern (einschließlich einer praktischen Feuerlöschübung) ausbilden lassen (ArbSchG, ASR A2.2).Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Regel ist ein Anteil von 5% der Beschäftigten bei normaler Brandgefährungs ausreichend. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit von Mitarbeitern (Urlaub, Krankheit etc.) zu berücksichtigen. Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, inklusive praktischer Löschübungen; die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
Aufgaben
Brandschutzhelfer unterstützen den Unternehmer im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes (beispielsweise durch Kontrolle bei Arbeiten mit Feuer oder Hitze). Zu ihren weiteren Aufgaben zählen Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden, Bedienung der Brandschutzeinrichtungen (Wandhydranten, Rauch- und Wärmeabzüge) und Einweisen der eintreffenden Feuerwehr.
Fortbildung
Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Brandschutzhelferausbildung (zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten Theorie und etwa 10 Minuten Praxis) alle drei bis fünf Jahre oder bei wesentlichen betrieblichen Änderungen (neue Verfahren mit veränderter Brandgefährdung, Umstrukturierungen und Fluktuation der Mitarbeiter, Brandereignis im Unternehmen) wiederholen zu lassen.