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Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

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Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 28. Mai 2019

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und legt die nach § 2 TierNebG zuständigen Landesbehörden und ihre Aufgaben fest.

Es regelt zudem die Kostentragungspflicht für das Abholen, Sammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Verarbeiten und die endgültige Beseitigung der in § 3 Abs. 1 S. 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte.

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