Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar: Beginn | Übergangszeit | Jahresstromverbrauch | Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich |
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ab 2017 | innerhalb von 16 Jahren | von über 100.000 Kilowattstunden | angemessen | ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 50.000 bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 200 Euro brutto | ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 20.000 bis einschließlich 50.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 170 Euro brutto | ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 10.000 bis einschließlich 20.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 130 Euro brutto | ab 2020 | innerhalb von acht Jahren | über 6.000 bis einschließlich 10.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 100 Euro brutto |
Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem bei einem Anlagenbetreiber durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar: Beginn | Übergangszeit | Installierte Leistung | Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich |
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ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 7 bis einschließlich 15 Kilowatt | nicht mehr als 100 Euro brutto | ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt | nicht mehr als 130 Euro brutto | ab 2017 | innerhalb von acht Jahren | über 30 bis einschließlich 100 Kilowatt | nicht mehr als 200 Euro brutto | ab 2020 | innerhalb von acht Jahren | über 100 Kilowatt | angemessen |
Unter folgenden Voraussetzungen und Preisobergrenzen ist die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar: Beginn | Jahresstromverbrauch | Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich |
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ab 2020 | über 4.000 bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 60 Euro brutto | ab 2020 | über 3.000 bis einschließlich 4.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 40 Euro brutto | ab 2020 | über 2.000 bis einschließlich 3.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 30 Euro brutto | ab 2020 | bis einschließlich 2.000 Kilowattstunden | nicht mehr als 23 Euro brutto |
Unter folgender Voraussetzung und Preisobergrenze ist die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar: Beginn | Anlagentyp | Obergrenze Entgelt für jeden Zählpunkt/jährlich |
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ab 2018 | Neuanlagen | nicht mehr als 60 Euro brutto |
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