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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Link zum RechtstextVerordnung (EG) Nr. 1895/2005

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Stoffe hergestellt werden oder diese/n enthalten:

  • 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis(2,3-epoxypropyl)ether („BADGE", CAS-Nr. 001675-54-3) und einige seiner Derivate,
  • Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis(2,3-epoxypropyl)ether („BFDGE", CAS-Nr. 039817-09-9),
  • sonstige Novolac-Glycidylether („NOGE").

Als „Materialien und Gegenstände" gelten:

  • Materialien und Gegenstände aus Kunststoff jeglicher Art
  • mit Oberflächenbeschichtung versehene Materialien und Gegenstände
  • Klebstoffe

Nicht unter diese Verordnung (im Text Richtlinie) fallen Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von über 10.000 Litern sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen, die mit speziellen Beschichtungen („heavy-duty coatings") ausgekleidet sind.

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