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Link zum Rechtstext

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 2013

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der in Nummer 2 genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind und in denen folgende Abfälle und Stoffe eingesetzt werden: 

  • feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder 
  • ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche flüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder keine höheren Emissionen als bei der Verbrennung von leichtem Heizöl auftreten können, oder 
  • feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen.
Tags

17. Bundesimmissionsschutzverordnung; Siebzehnte Bundesimmissionsschutzverordnung; 17. BundesimmissionsschutzV; Siebzehnte BundesimmissionsschutzV; 17. BundesimmissionsschutzVO; Siebzehnte BundesimmissionsschutzVO

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