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Link zum Rechtstext | Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 2013 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der in Nummer 2 genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind und in denen folgende Abfälle und Stoffe eingesetzt werden:
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Tags | 17. Bundesimmissionsschutzverordnung; Siebzehnte Bundesimmissionsschutzverordnung; 17. BundesimmissionsschutzV; Siebzehnte BundesimmissionsschutzV; 17. BundesimmissionsschutzVO; Siebzehnte BundesimmissionsschutzVO |
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