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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | ASR A2.3 |
Kerninhalte | Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten.
Sie gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, sowie für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne.
Sie gilt nicht - für das Einrichten und Betreiben von nicht allseits umschlossenen und im Freien liegenden Arbeitsstätten sowie von Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandsetzungs und Wartungsarbeiten aufhalten müssen oder Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden,
- für das Verlassen von Arbeitsmitteln im Gefahrenfall.
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