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Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen vom 20. Dezember 2018

Link zum Rechtstext

TRAS 120

Kerninhalte

Die TRAS 120 gilt für die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Biogasanlagen, die als Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs der Störfall-Verordnung unterliegen. Sie gilt ferner für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung nicht unterliegen.

Es wird empfohlen, die TRAS bereits bei der Auslegung und Planung zu berücksichtigen.

Diese TRAS gilt weiter für
-> Biogasanlagen, die Teil von nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigten Abwasserbehandlungsanlagen sind und nicht ausschließlich der anaeroben Behandlung von Abwasser und Klärschlamm dienen,
-> die anaerobe biologische Stufe von Anlagen zur mechanisch-biologischen Abfallbehandlung.

Eine sinngemäße Anwendung der TRAS wird empfohlen
-> für Trockenfermentationsanlagen, bei denen die Gärsubstrate in fester Form „stapelbar und stichfest“ eingebracht werden, während des Prozesses auch in dieser Konsistenz verbleiben und stichfest wieder entnommen werden sowie
-> für alle immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen, die nicht Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind.

Bezüglich Biogasaufbereitungsanlagen und gasführenden Rohrleitungen außerhalb von Betriebsbereichen oder Anlagen wird auf das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) hingewiesen.

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