Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Das sind Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können. Es dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu gewährleisten, soweit diese sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden. Das Gesetz gilt nicht -> für überwachungsbedürftige Anlagen - der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen, - des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, - in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagenin Produkten, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, -> soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. |