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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 |
Link zum Rechtstext | EEWärmeG-DG NRW |
Kerninhalte | Ziel dieses Gesetzes ist, die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG und der Nachweise nach § 10 EEWärmeG vorrangig durch Sachkundige nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG vornehmen zu lassen. |
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Links zur Rechtsänderung |